Für welche Glücksspielformen kann eine Sperre erfolgen?
Von problematischem oder pathologischem Glücksspielverhalten Betroffene haben die Möglichkeit, sich mit einem Sperrantrag gleichzeitig für folgende Glücksspiele sperren zu lassen:
- Geldspielgeräte und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten
- Sportwetten (online und in Wettvermittlungsstellen)
- Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden
- Glücksspiele in Spielbanken
- Pferdewetten im Internet
- Online-Casinospiele
- Online-Poker
- virtuelle Automatenspiele im Internet
- Lotterien, die der gewerblichen Spielvermittlung entsprechend § 3 Abs. 8 GlüStV 2021 unterliegen.
Auch die Beantragung einer Fremdsperre für eine spielsuchtgefährdete Person ist für diese Glücksspielformen möglich.
Wie wird eine Selbstsperre in die Wege geleitet?
Eine Selbstsperre kann auf zwei Wegen erfolgen:
- auf Antrag des/der Spieler*in an den/die Glücksspielanbieter*in, der/die die Sperre dann einträgt oder
- auf Antrag des/der Spieler*in an die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde (aktuell: Regierungspräsidium Darmstadt) per E-Mail oder Post
Mit dem Antrag auf Selbstsperre ist ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass, ausländischer Ausweis, anderes geeignetes Dokument) vorzulegen. Nur korrekt und vollständig ausgefüllte Anträge können geprüft und bearbeitet werden.
Wie wird eine Fremdsperre in die Wege geleitet?
Voraussetzung für die Eintragung einer Fremdsperre ist, dass die zu sperrende Person
- spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist,
- ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
- Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen.
Eine Fremdsperre kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen:
a) Durch Eintragung des/der Glücksspielanbieter*in, wenn diese*r
- aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder
- aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder
- aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen
muss, dass eine oder mehrere der o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.
b) auf Antrag durch eine dritte Person (z.B. eine*n Angehörige*n)
- beim/bei der jeweilige*n Glücksspielanbieter*in oder
- der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde (aktuell: Regierungspräsidium Darmstadt)
Dem Antrag auf Fremdsperre ist ein Identitätsnachweis der beantragenden Person (in Kopie oder als Scan) beizufügen.
Vor Eintragung einer Fremdsperre wird dem/der Spieler*in Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Überblick: Sperrformulare und weitere Informationen der Glücksspielaufsichtsbehörde
Häufig gestellte Fragen (FAQ) für Spieler*innen zum Spielersperrsystem OASIS GlüStV 2021 stehen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Verfügung.
Anträge auf Selbst- und Fremdsperre können für alle o.g. Glücksspielformen verwendet und unter Beifügung eines Identitätsnachweises (z. B. Kopie des Personalausweises) unterschrieben
- direkt beim Veranstalter bzw. Vermittler des jeweiligen Glücksspiels eingereicht oder
- per E-Mail oder per Post an das Regierungspräsidium Darmstadt | Dez. III 34 Glücksspiel, Preisprüfung | Wilhelminenstraße 1 – 3 | 64283 Darmstadt gesendet werden.
Downloads:
- Antrag auf Eintragung einer Selbstsperre in OASIS nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (§ 8a GlüStV 2021)
- Antrag auf Eintragung einer Fremdsperre in OASIS nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (§ 8a GlüStV 2021).